§ 178 StGB – Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 178 StGB
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2024-10-01
2024-07-17
2024-02-20
2023-07-20
2021-08-12
2021-05-19
2019-12-04
2019-02-05
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 78bRuhen
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174aSexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und…
- § 174bSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174cSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder…
- § 175
- § 176Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 179
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180aAusbeutung von Prostituierten
- § 181aZuhälterei
- § 181bFührungsaufsicht
- § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- § 183Exhibitionistische Handlungen
- § 183aErregung öffentlichen Ärgernisses
- § 184Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184aVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184bVerbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184cVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte