§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Kurz erklärt
§ 176 StGB stellt unter Strafe, wer sexuelle Handlungen an einem Kind unter vierzehn Jahren vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, ein Kind dazu bestimmt, solche Handlungen mit einer dritten Person vorzunehmen oder von ihr vornehmen zu lassen, oder ein Kind für eine solche Tat anbietet oder nachzuweisen verspricht. Die Mindeststrafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Bei einvernehmlichen Handlungen kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Unterschied in Alter, Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, außer der Täter nutzt die fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes aus.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 176 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 78bRuhen
- § 140Belohnung und Billigung von Straftaten
- § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 181bFührungsaufsicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174aSexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und…
- § 174bSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174cSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder…
- § 175
- § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176cSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176dSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176eVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 180aAusbeutung von Prostituierten
- § 181aZuhälterei
- § 181bFührungsaufsicht