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§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Kurz erklärt

§ 176 StGB stellt unter Strafe, wer sexuelle Handlungen an einem Kind unter vierzehn Jahren vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, ein Kind dazu bestimmt, solche Handlungen mit einer dritten Person vorzunehmen oder von ihr vornehmen zu lassen, oder ein Kind für eine solche Tat anbietet oder nachzuweisen verspricht. Die Mindeststrafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Bei einvernehmlichen Handlungen kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Unterschied in Alter, Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, außer der Täter nutzt die fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes aus.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

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Rechtsprechung zu § 176 StGB

334
2026-05-06
2026-03-19

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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