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§ 253 StGB – Erpressung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung

Kurz erklärt

§ 253 StGB bestraft, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt und dadurch dessen Vermögen oder das eines anderen schädigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Tat ist nur dann rechtswidrig, wenn die Gewalt oder Drohung im Hinblick auf den verfolgten Zweck als verwerflich gilt. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln zur fortgesetzten Begehung von Erpressung, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(4)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

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Rechtsprechung zu § 253 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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