§ 253 StGB – Erpressung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
Kurz erklärt
§ 253 StGB bestraft, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt und dadurch dessen Vermögen oder das eines anderen schädigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Tat ist nur dann rechtswidrig, wenn die Gewalt oder Drohung im Hinblick auf den verfolgten Zweck als verwerflich gilt. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln zur fortgesetzten Begehung von Erpressung, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.