§ 249 StGB – Raub
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
Kurz erklärt
§ 249 StGB bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder mit Drohung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Strafe beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 249 StGB
196
2026-04-07
2026-02-25
2026-01-21
2026-01-08
2026-01-07
2025-12-18
2025-11-27
2025-11-13
Verweise auf diese Vorschrift
5
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 251Raub mit Todesfolge
- § 256Führungsaufsicht
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer