Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 251 StGB – Raub mit Todesfolge

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 251 StGB

31
2025-10-16

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

4

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.