§ 251 StGB – Raub mit Todesfolge
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 251 StGB
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2025-10-16
2025-03-26
2024-11-05
2024-10-01
2024-01-23
2023-02-02
2021-12-15
2021-08-12
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten