§ 250 StGB – Schwerer Raub
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
Kurz erklärt
Die Vorschrift erhöht die Mindeststrafe für Raub auf drei Jahre, wenn der Täter oder ein Beteiligter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, ein anderes Werkzeug mitführt, um Widerstand durch Gewalt oder Drohung zu überwinden, eine Person in die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung bringt oder der Täter als Bandenmitglied unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds handelt. Mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe gelten, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird, bei Bandenraub eine Waffe mitgeführt wird oder eine Person schwer körperlich mißhandelt oder in Lebensgefahr gebracht wird. In minder schweren Fällen reicht die Strafe von einem bis zehn Jahren.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.