§ 239a StGB – Erpresserischer Menschenraub
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestraft, wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um die Sorge des Opfers oder eines Dritten um dessen Wohl für eine Erpressung auszunutzen, sowie wer eine so geschaffene Lage zu einer Erpressung ausnutzt. Die Strafe beträgt mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen mindestens ein Jahr. Verursacht der Täter dadurch wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, droht lebenslange Freiheitsstrafe oder mindestens zehn Jahre. Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter unter Verzicht auf die erstrebte Leistung das Opfer in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt; tritt dies ohne sein Zutun ein, genügt ernsthaftes Bemühen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 239a StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 239bGeiselnahme
- § 239cFührungsaufsicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 232bZwangsarbeit
- § 233Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233bFührungsaufsicht
- § 234Menschenraub
- § 234aVerschleppung
- § 234bVerschwindenlassen von Personen
- § 235Entziehung Minderjähriger
- § 236Kinderhandel
- § 237Zwangsheirat
- § 238Nachstellung
- § 239Freiheitsberaubung
- § 239bGeiselnahme
- § 239cFührungsaufsicht
- § 240Nötigung
- § 241Bedrohung
- § 241aPolitische Verdächtigung