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§ 239a StGB – Erpresserischer Menschenraub

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestraft, wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um die Sorge des Opfers oder eines Dritten um dessen Wohl für eine Erpressung auszunutzen, sowie wer eine so geschaffene Lage zu einer Erpressung ausnutzt. Die Strafe beträgt mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen mindestens ein Jahr. Verursacht der Täter dadurch wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, droht lebenslange Freiheitsstrafe oder mindestens zehn Jahre. Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter unter Verzicht auf die erstrebte Leistung das Opfer in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt; tritt dies ohne sein Zutun ein, genügt ernsthaftes Bemühen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3)Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4)Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

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Rechtsprechung zu § 239a StGB

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2026-03-19
2026-03-17
2025-11-04
2025-09-10

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