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§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

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Rechtsprechung zu § 252 StGB

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2026-04-07
2025-03-26
2024-08-15

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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