§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 252 StGB
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2026-04-07
2026-01-21
2026-01-08
2025-08-13
2025-06-03
2025-05-14
2025-03-26
2024-08-15
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer