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§ 256 StGB – Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung

In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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