Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: 2026-06-17 · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht
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