§ 255 StGB – Räuberische Erpressung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestimmt, dass eine Erpressung wie Raub bestraft wird, wenn sie durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Wegen dieser besonderen Gewalt- oder Drohungsintensität wird der Täter rechtlich einem Räuber gleichgestellt und entsprechend bestraft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 255 StGB
184
2025-12-17
2025-11-27
2025-11-12
2025-11-04
2025-10-09
2025-07-15
2025-07-08
2025-05-14
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
- § 256Führungsaufsicht
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer