Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 255 StGB – Räuberische Erpressung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestimmt, dass eine Erpressung wie Raub bestraft wird, wenn sie durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Wegen dieser besonderen Gewalt- oder Drohungsintensität wird der Täter rechtlich einem Räuber gleichgestellt und entsprechend bestraft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 255 StGB

184
2025-05-14

Verweise auf diese Vorschrift

4

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.