§ 247 StGB – Haus- und Familiendiebstahl
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 247 StGB
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2025-01-29
2017-04-25
2017-03-08
2017-03-08
2016-12-21
2016-10-12
2016-08-09
2014-07-29
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 248cEntziehung elektrischer Energie
- § 259Hehlerei
- § 263Betrug
- § 265aErschleichen von Leistungen
- § 266Untreue
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 242Diebstahl
- § 243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244aSchwerer Bandendiebstahl
- § 245Führungsaufsicht
- § 246Unterschlagung
- § 248
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248cEntziehung elektrischer Energie