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§ 247 StGB – Haus- und Familiendiebstahl

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

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Rechtsprechung zu § 247 StGB

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2016-10-12
2014-07-29

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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