§ 248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Rechtsprechung zu § 248a StGB
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2025-09-18
2025-08-12
2025-04-23
2024-10-17
2024-07-17
2023-01-11
2021-03-31
2019-11-21
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 248cEntziehung elektrischer Energie
- § 257Begünstigung
- § 259Hehlerei
- § 263Betrug
- § 265aErschleichen von Leistungen
- § 266Untreue
- § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 242Diebstahl
- § 243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244aSchwerer Bandendiebstahl
- § 245Führungsaufsicht
- § 246Unterschlagung
- § 247Haus- und Familiendiebstahl
- § 248
- § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248cEntziehung elektrischer Energie