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Europaius

§ 289 StGB – Pfandkehr

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

(1)Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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