§ 289 StGB – Pfandkehr
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
(1)Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286Einziehung
- § 287Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291Wucher
- § 292Jagdwilderei
- § 293Fischwilderei
- § 294Strafantrag
- § 295Einziehung
- § 296
- § 297Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware