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§ 284 StGB – Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

Kurz erklärt

§ 284 StGB stellt unter Strafe, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, hält oder hierfür Einrichtungen bereitstellt. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Als öffentlich gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, wenn sie dort gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Wer gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied zur fortgesetzten Begehung solcher Taten handelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer für ein solches öffentliches Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3)Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.gewerbsmäßig oder
2.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4)Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 284 StGB

68
2025-12-04
2025-02-12
2024-07-25
2024-03-22
2023-11-08
2023-11-08
2023-01-26
2023-01-26

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.