§ 284 StGB – Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
Kurz erklärt
§ 284 StGB stellt unter Strafe, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, hält oder hierfür Einrichtungen bereitstellt. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Als öffentlich gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, wenn sie dort gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Wer gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied zur fortgesetzten Begehung solcher Taten handelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer für ein solches öffentliches Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.