§ 295 StGB – Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286Einziehung
- § 287Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289Pfandkehr
- § 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291Wucher
- § 292Jagdwilderei
- § 293Fischwilderei
- § 294Strafantrag
- § 296
- § 297Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware