§ 286 StGB – Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 286 StGB
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2023-05-23
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 287Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289Pfandkehr
- § 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291Wucher
- § 292Jagdwilderei
- § 293Fischwilderei
- § 294Strafantrag
- § 295Einziehung
- § 296
- § 297Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware