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Europaius

§ 293 StGB – Fischwilderei

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

1.fischt oder
2.eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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