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§ 288 StGB – Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

(1)Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Rechtsprechung zu § 288 StGB

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2021-03-12
2014-06-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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