§ 288 StGB – Vereiteln der Zwangsvollstreckung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
(1)Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 288 StGB
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2021-03-12
2018-02-27
2016-07-27
2014-09-25
2014-06-27
2011-09-21
2011-01-12
2010-04-29
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286Einziehung
- § 287Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 289Pfandkehr
- § 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291Wucher
- § 292Jagdwilderei
- § 293Fischwilderei
- § 294Strafantrag
- § 295Einziehung
- § 296
- § 297Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware