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§ 290 StGB – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 290 StGB

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2013-04-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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