§ 290 StGB – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 290 StGB
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2013-04-11
2012-02-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
- § 286Einziehung
- § 287Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289Pfandkehr
- § 291Wucher
- § 292Jagdwilderei
- § 293Fischwilderei
- § 294Strafantrag
- § 295Einziehung
- § 296
- § 297Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware