§ 285 StGB – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Rechtsprechung zu § 285 StGB
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2026-05-19
2024-07-25
2024-03-22
2023-09-19
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
- § 286Einziehung
- § 287Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
- § 288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289Pfandkehr
- § 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
- § 291Wucher
- § 292Jagdwilderei
- § 293Fischwilderei
- § 294Strafantrag
- § 295Einziehung
- § 296
- § 297Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware