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§ 285 StGB – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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Rechtsprechung zu § 285 StGB

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2026-05-19
2024-07-25
2024-03-22

Verweise in dieser Vorschrift

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