§ 303c StGB – Strafantrag
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt – Sachbeschädigung
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Rechtsprechung zu § 303c StGB
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2026-05-06
2026-01-28
2025-12-03
2025-10-15
2025-08-07
2024-09-17
2024-09-17
2022-08-10
Verweise in dieser Vorschrift
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