§ 305 StGB – Zerstörung von Bauwerken
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt – Sachbeschädigung
(1)Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 305 StGB
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2025-12-10
2011-10-20
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen