§ 303 StGB – Sachbeschädigung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt – Sachbeschädigung
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt unter Strafe, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso bestraft wird, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Auch der Versuch ist strafbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 303 StGB
92
2026-03-24
2026-01-28
2026-01-28
2025-11-14
2025-11-12
2025-10-15
2025-10-14
2025-10-08
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 145Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- § 303cStrafantrag