§ 305a StGB – Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenundzwanzigster Abschnitt – Sachbeschädigung
(1)Wer rechtswidrig
1.ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2.ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3.ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstesganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 305a StGB
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2025-05-22
2021-12-13
2020-11-19
2018-04-05
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen