§ 337 StGB – Schiedsrichtervergütung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.
Rechtsprechung zu § 337 StGB
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2025-01-08
2024-06-06
2024-01-16
2022-09-14
2021-05-25
2018-01-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 331Vorteilsannahme
- § 332Bestechlichkeit
- § 333Vorteilsgewährung
- § 334Bestechung
- § 335Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335aAusländische und internationale Bedienstete
- § 336Unterlassen der Diensthandlung
- § 338
- § 339Rechtsbeugung
- § 340Körperverletzung im Amt
- § 343Aussageerpressung
- § 344Verfolgung Unschuldiger
- § 345Vollstreckung gegen Unschuldige
- § 348Falschbeurkundung im Amt
- § 352Gebührenüberhebung
- § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
- § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 353c