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Europaius

§ 343 StGB – Aussageerpressung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt

(1)Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1.einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2.einem Bußgeldverfahren oder
3.einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Rechtsprechung zu § 343 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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