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§ 340 StGB – Körperverletzung im Amt

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt

(1)Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 340 StGB

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