§ 340 StGB – Körperverletzung im Amt
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
(1)Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 340 StGB
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2024-10-17
2024-10-14
2024-10-04
2023-03-08
2019-05-29
2015-06-02
2010-01-07
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 331Vorteilsannahme
- § 332Bestechlichkeit
- § 333Vorteilsgewährung
- § 334Bestechung
- § 335Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335aAusländische und internationale Bedienstete
- § 336Unterlassen der Diensthandlung
- § 337Schiedsrichtervergütung
- § 338
- § 339Rechtsbeugung
- § 343Aussageerpressung
- § 344Verfolgung Unschuldiger
- § 345Vollstreckung gegen Unschuldige
- § 348Falschbeurkundung im Amt
- § 352Gebührenüberhebung
- § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
- § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 353c
- § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- § 354
- § 355Verletzung des Steuergeheimnisses