§ 335 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
(1)In besonders schweren Fällen wird
1.eine Tat nacha)§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b)§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2.eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2)Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2.der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3.der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Rechtsprechung zu § 335 StGB
12
2025-07-02
2022-03-24
2021-06-02
2021-02-03
2017-07-27
2017-01-25
2015-11-23
2015-06-30
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
3
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 331Vorteilsannahme
- § 332Bestechlichkeit
- § 333Vorteilsgewährung
- § 334Bestechung
- § 335aAusländische und internationale Bedienstete
- § 336Unterlassen der Diensthandlung
- § 337Schiedsrichtervergütung
- § 338
- § 339Rechtsbeugung
- § 340Körperverletzung im Amt
- § 343Aussageerpressung
- § 344Verfolgung Unschuldiger
- § 345Vollstreckung gegen Unschuldige
- § 348Falschbeurkundung im Amt
- § 352Gebührenüberhebung
- § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung