Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 335 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt

(1)In besonders schweren Fällen wird
1.eine Tat nacha)§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b)§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2.eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2)Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1.die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2.der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3.der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 335 StGB

12
2021-06-02

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.