§ 339 StGB – Rechtsbeugung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 339 StGB
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2025-05-13
2024-11-20
2024-10-14
2024-10-04
2024-04-18
2023-06-19
2023-03-15
2022-11-29
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 331Vorteilsannahme
- § 332Bestechlichkeit
- § 333Vorteilsgewährung
- § 334Bestechung
- § 335Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
- § 335aAusländische und internationale Bedienstete
- § 336Unterlassen der Diensthandlung
- § 337Schiedsrichtervergütung
- § 338
- § 340Körperverletzung im Amt
- § 343Aussageerpressung
- § 344Verfolgung Unschuldiger
- § 345Vollstreckung gegen Unschuldige
- § 348Falschbeurkundung im Amt
- § 352Gebührenüberhebung
- § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
- § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
- § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 353c
- § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
- § 354