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§ 339 StGB – Rechtsbeugung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

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Rechtsprechung zu § 339 StGB

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2024-11-20

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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