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§ 57a StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt, wenn fünfzehn Jahre verbüßt sind, die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht gebietet und die in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Als verbüßte Strafe gilt jede aus Anlass der Tat erlittene Freiheitsentziehung. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des Strafrestes unzulässig ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2)Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3)Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4)Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

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Rechtsprechung zu § 57a StGB

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2025-09-03
2023-12-13

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