§ 57a StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt, wenn fünfzehn Jahre verbüßt sind, die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht gebietet und die in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Als verbüßte Strafe gilt jede aus Anlass der Tat erlittene Freiheitsentziehung. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des Strafrestes unzulässig ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 57a StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 56aBewährungszeit
- § 56bAuflagen
- § 56gStraferlaß
- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 56Strafaussetzung
- § 56aBewährungszeit
- § 56bAuflagen
- § 56cWeisungen
- § 56dBewährungshilfe
- § 56eNachträgliche Entscheidungen
- § 56fWiderruf der Strafaussetzung
- § 56gStraferlaß
- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57bAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58Gesamtstrafe und Strafaussetzung