§ 56 StGB – Strafaussetzung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Strafaussetzung zur Bewährung. Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr muss das Gericht aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung den Täter warnt und er künftig auch ohne Strafvollzug straffrei bleibt; maßgeblich sind Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Nachtatverhalten, Lebensverhältnisse und die Wirkungen der Aussetzung. Bei Strafen bis zu zwei Jahren kann unter denselben Voraussetzungen zusätzlich ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wobei Schadenswiedergutmachung berücksichtigt wird. Bei Strafen ab sechs Monaten unterbleibt die Aussetzung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Eine teilweise Aussetzung ist unzulässig; angerechnete Untersuchungshaft schließt sie nicht aus.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 56 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 56aBewährungszeit
- § 56bAuflagen
- § 56cWeisungen
- § 56dBewährungshilfe
- § 56eNachträgliche Entscheidungen
- § 56fWiderruf der Strafaussetzung
- § 56gStraferlaß
- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57aAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57bAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58Gesamtstrafe und Strafaussetzung