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§ 56 StGB – Strafaussetzung

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt die Strafaussetzung zur Bewährung. Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr muss das Gericht aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung den Täter warnt und er künftig auch ohne Strafvollzug straffrei bleibt; maßgeblich sind Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Nachtatverhalten, Lebensverhältnisse und die Wirkungen der Aussetzung. Bei Strafen bis zu zwei Jahren kann unter denselben Voraussetzungen zusätzlich ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wobei Schadenswiedergutmachung berücksichtigt wird. Bei Strafen ab sechs Monaten unterbleibt die Aussetzung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Eine teilweise Aussetzung ist unzulässig; angerechnete Untersuchungshaft schließt sie nicht aus.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2)Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3)Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4)Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

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Rechtsprechung zu § 56 StGB

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2026-03-18

Verweise auf diese Vorschrift

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