§ 56b StGB – Auflagen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
(1)Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2)Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1.nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3)Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
Rechtsprechung zu § 56b StGB
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2025-01-29
2024-07-08
2024-01-24
2023-09-13
2022-01-27
2021-12-20
2021-01-21
2020-08-12
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 56eNachträgliche Entscheidungen
- § 56fWiderruf der Strafaussetzung
- § 57aAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 56Strafaussetzung
- § 56aBewährungszeit
- § 56cWeisungen
- § 56dBewährungshilfe
- § 56eNachträgliche Entscheidungen
- § 56fWiderruf der Strafaussetzung
- § 56gStraferlaß
- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57aAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57bAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58Gesamtstrafe und Strafaussetzung