§ 57 StGB – Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, wann der Rest einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Pflicht dazu besteht nach zwei Dritteln, mindestens zwei Monaten verbüßter Strafe, wenn dies mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vereinbar ist und die verurteilte Person zustimmt; maßgeblich sind Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, bedrohtes Rechtsgut, Vollzugsverhalten, Lebensverhältnisse und erwartete Wirkungen. Schon nach der Hälfte, mindestens sechs Monaten, ist dies bei Ersttätern mit bis zu zweijähriger Strafe oder besonderen Umständen möglich. Die Bewährungszeit darf den Strafrest nicht unterschreiten, ab einjähriger Verbüßung erfolgt regelmäßig Bewährungsaufsicht. Bei unzureichenden Angaben zu Taterträgen kann die Aussetzung unterbleiben; zudem kann das Gericht Antragsfristen setzen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 57 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 56aBewährungszeit
- § 56eNachträgliche Entscheidungen
- § 56fWiderruf der Strafaussetzung
- § 56gStraferlaß
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 56Strafaussetzung
- § 56aBewährungszeit
- § 56bAuflagen
- § 56cWeisungen
- § 56dBewährungshilfe
- § 56eNachträgliche Entscheidungen
- § 56fWiderruf der Strafaussetzung
- § 56gStraferlaß
- § 57aAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57bAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58Gesamtstrafe und Strafaussetzung