§ 57b StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Rechtsprechung zu § 57b StGB
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2025-04-17
2024-12-04
2023-12-14
2018-02-21
2014-06-18
2014-01-23
2010-01-20
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 56Strafaussetzung
- § 56aBewährungszeit
- § 56bAuflagen
- § 56cWeisungen
- § 56dBewährungshilfe
- § 56eNachträgliche Entscheidungen
- § 56fWiderruf der Strafaussetzung
- § 56gStraferlaß
- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57aAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 58Gesamtstrafe und Strafaussetzung