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§ 57b StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

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Rechtsprechung zu § 57b StGB

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2014-06-18

Verweise in dieser Vorschrift

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