§ 56e StGB – Nachträgliche Entscheidungen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Rechtsprechung zu § 56e StGB
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2021-01-21
2020-05-27
2019-12-28
2015-09-02
2014-10-07
2011-08-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 59aBewährungszeit, Auflagen und Weisungen
- § 70aAussetzung des Berufsverbots
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 56Strafaussetzung
- § 56aBewährungszeit
- § 56bAuflagen
- § 56cWeisungen
- § 56dBewährungshilfe
- § 56fWiderruf der Strafaussetzung
- § 56gStraferlaß
- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57aAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 57bAussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
- § 58Gesamtstrafe und Strafaussetzung