§ 67g StGB – Widerruf der Aussetzung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
(1)Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
1.während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.
(2)Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3)Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4)Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5)Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6)Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Rechtsprechung zu § 67g StGB
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2025-09-18
2019-07-05
2019-07-03
2019-01-29
2018-02-21
2017-11-30
2013-10-22
2012-12-20
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 63Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 68bWeisungen
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 67hBefristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
- § 68aAufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 65
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
- § 67Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67aÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung
- § 67dDauer der Unterbringung
- § 67eÜberprüfung
- § 67fMehrfache Anordnung der Maßregel
- § 67hBefristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention