§ 66 StGB – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, wann ein Gericht neben der Strafe Sicherungsverwahrung anordnet. Erforderlich ist eine Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen bestimmter vorsätzlicher schwerer Straftaten, zwei frühere einschlägige Verurteilungen zu je mindestens einem Jahr, mindestens zwei Jahre verbüßte Freiheitsstrafe oder Unterbringung sowie eine Gesamtwürdigung, die den Täter wegen eines Hangs zu erheblichen Straftaten als gefährlich erscheinen lässt. Unter weiteren, in Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen, etwa mehreren einschlägigen Taten mit Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren, kann die Anordnung auch ohne frühere Verurteilung erfolgen. Frühere Taten bleiben nach fünf, bei Sexualdelikten nach fünfzehn Jahren unberücksichtigt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
§ 66 idF d. G v. 27.12.2003 I 3007 u. d. G v. 22.12.2010 I 2300: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 5.12.2012 I 2425 mWv 1.6.2013
Rechtsprechung zu § 66 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 12Verbrechen und Vergehen
- § 68bWeisungen
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89cTerrorismusfinanzierung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 145aVerstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- § 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174cSexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder…
- § 176aSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176bVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 177Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 180Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
- § 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- § 224Gefährliche Körperverletzung
- § 225Mißhandlung von Schutzbefohlenen
- § 323aVollrausch
Verweise auf diese Vorschrift
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
- § 68bWeisungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 63Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
- § 67Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67aÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung
- § 67dDauer der Unterbringung
- § 67eÜberprüfung
- § 67fMehrfache Anordnung der Maßregel
- § 67gWiderruf der Aussetzung
- § 67hBefristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention