§ 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für Personen mit dem Hang, Alkohol oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, die deswegen eine rechtswidrige Tat begangen haben oder nur wegen erwiesener oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit nicht verurteilt werden. Der Hang muss eine Substanzkonsumstörung mit dauerhafter, schwerwiegender Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit sein. Das Gericht soll die Unterbringung anordnen, wenn die Gefahr erheblicher weiterer Taten besteht, und nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte erwarten lassen, dass die Behandlung innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 heilt oder vor Rückfall und erheblichen Taten bewahrt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Rechtsprechung zu § 64 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 67Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67dDauer der Unterbringung
- § 67gWiderruf der Aussetzung
- § 67hBefristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 63Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 65
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
- § 67Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67aÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung
- § 67dDauer der Unterbringung
- § 67eÜberprüfung
- § 67fMehrfache Anordnung der Maßregel