§ 67f StGB – Mehrfache Anordnung der Maßregel
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.
Rechtsprechung zu § 67f StGB
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2024-08-28
2024-08-22
2024-08-21
2024-05-29
2022-01-25
2021-12-08
2021-11-10
2020-11-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
- § 67Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67aÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung
- § 67dDauer der Unterbringung
- § 67eÜberprüfung
- § 67gWiderruf der Aussetzung
- § 67hBefristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention