§ 66a StGB – Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
(1)Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1.jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,
2.die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und
3.nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.
(2)Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn
1.jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,
2.die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und
3.mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.
(3)Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
§ 66a: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 4.5.2011 I 1003 (2 BvR 2365/09 u. a.). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 5.12.2012 I 2425 mWv 1.6.2013
Rechtsprechung zu § 66a StGB
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2026-03-10
2026-02-26
2026-02-26
2025-11-20
2025-11-13
2025-04-17
2025-03-06
2025-02-27
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 250Schwerer Raub
- § 251Raub mit Todesfolge
- § 252Räuberischer Diebstahl
- § 255Räuberische Erpressung
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 63Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
- § 67Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67aÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung
- § 67dDauer der Unterbringung
- § 67eÜberprüfung
- § 67fMehrfache Anordnung der Maßregel
- § 67gWiderruf der Aussetzung
- § 67hBefristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention