§ 67 StGB – Reihenfolge der Vollstreckung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Reihenfolge von Freiheitsstrafe und Unterbringung nach §§ 63, 64. Grundsätzlich wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. Das Gericht kann anordnen, dass Strafe oder ein Teil davon vorgezogen wird, wenn dies den Zweck der Maßregel leichter erreicht; bei Entziehungsanstalt und Freiheitsstrafe über drei Jahren soll dies geschehen, ebenso bei vollziehbarer Ausreisepflicht. Die Maßregelzeit wird bis zu zwei Dritteln der Strafe angerechnet. Über die Aussetzung des Strafrests entscheidet das Gericht nach Erledigung von zwei Dritteln, in bestimmten Fällen bereits nach der Hälfte. Unter engen Voraussetzungen ist Anrechnung auf eine verfahrensfremde Strafe möglich, außer die Tat wurde nach Anordnung der Maßregel begangen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
§ 67 Abs. 4: Früherer Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c G v. 16.7.2007 I 1327 mWv 20.7.2007; nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 27.3.2012 I 1021 (2 BvR 2258/09). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 8.7.2016 I 1610 mWv 1.8.2016
Rechtsprechung zu § 67 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 57Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 63Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 63Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
- § 67aÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung
- § 67dDauer der Unterbringung
- § 67eÜberprüfung
- § 67fMehrfache Anordnung der Maßregel
- § 67gWiderruf der Aussetzung
- § 67hBefristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention