§ 67d StGB – Dauer der Unterbringung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Höchstdauer und Beendigung freiheitsentziehender Maßregeln. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen, bei vorangehendem Strafvollzug verlängert sich die Frist entsprechend. Das Gericht setzt die weitere Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind oder notwendige Betreuung bei Sicherungsverwahrung nicht rechtzeitig angeboten wurde. Nach zehn Jahren Sicherungsverwahrung wird die Maßregel für erledigt erklärt, außer es droht schwere Schädigung von Opfern. Bei psychiatrischer Unterbringung ist nach sechs Jahren die Fortdauer in der Regel unverhältnismäßig. Mit der Entlassung tritt grundsätzlich Führungsaufsicht ein, die das Gericht ausnahmsweise ausschließen kann.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
§ 67d Abs. 3 idF d. G v. 26.1.1998 I 160: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 5.2.2004 I 1069 (2 BvR 2029/01)
Rechtsprechung zu § 67d StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
Verweise auf diese Vorschrift
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 68Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
- § 68eBeendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 63Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 65
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
- § 67Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67aÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung
- § 67eÜberprüfung
- § 67fMehrfache Anordnung der Maßregel
- § 67gWiderruf der Aussetzung
- § 67hBefristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention