§ 67h StGB – Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln
(1)Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.
Rechtsprechung zu § 67h StGB
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2013-05-16
2011-05-25
2010-09-15
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 63Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- § 64Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- § 67gWiderruf der Aussetzung
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66aVorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66bNachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 66cAusgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden…
- § 67Reihenfolge der Vollstreckung
- § 67aÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung
- § 67dDauer der Unterbringung
- § 67eÜberprüfung
- § 67fMehrfache Anordnung der Maßregel
- § 67gWiderruf der Aussetzung