§ 90a StGB – Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(1)Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)
1.die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2.die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3)Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Rechtsprechung zu § 90a StGB
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2026-02-24
2026-02-24
2025-03-19
2018-10-30
2017-10-17
2017-01-10
2012-05-16
2012-02-16
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- § 86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87aAusübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 89cTerrorismusfinanzierung
- § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90bVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 91aAnwendungsbereich