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§ 91a StGB – Anwendungsbereich

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

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Rechtsprechung zu § 91a StGB

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2025-12-10
2010-02-24
2010-02-24

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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