§ 89b StGB – Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(1)Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.
(3)Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.
(4)Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
1.in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
2.wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.
(5)Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Rechtsprechung zu § 89b StGB
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2022-12-09
2022-09-28
2020-11-10
2018-08-21
2018-01-16
2017-09-19
2015-10-27
2014-05-08
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- § 86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87aAusübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89cTerrorismusfinanzierung
- § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90bVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 91aAnwendungsbereich