§ 90c StGB – Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(1)Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87aAusübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 89cTerrorismusfinanzierung
- § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90bVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 91aAnwendungsbereich