§ 89c StGB – Terrorismusfinanzierung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(1)Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.
(2)Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,
1.öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
2.einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,
3.eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,
4.zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder
5.eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.
(3)Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4)Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5)Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(6)Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7)Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(8)In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.
Rechtsprechung zu § 89c StGB
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2025-11-04
2023-12-20
2023-12-20
2023-12-06
2023-07-13
2023-07-13
2023-07-13
2023-07-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 11Personen- und Sachbegriffe
- § 49Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 85Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- § 86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 87aAusübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
- § 88Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 89Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 90Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90bVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 90cVerunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- § 91Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 91aAnwendungsbereich