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§ 1050 ZPO – Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.

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Rechtsprechung zu § 1050 ZPO

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2021-11-17
2020-06-25
2020-02-20
2018-10-31
2016-03-03

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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