§ 1043 ZPO – Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
(1)Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
Rechtsprechung zu § 1043 ZPO
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2023-07-27
2023-07-27
2023-07-27
2021-02-25
2018-10-31
2018-06-26
2016-03-03
2010-09-30
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1042Allgemeine Verfahrensregeln
- § 1044Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
- § 1045Verfahrenssprache
- § 1046Klage und Klagebeantwortung
- § 1047Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
- § 1048Säumnis einer Partei
- § 1049Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
- § 1050Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen